Demnach würden Ehegatten also nicht schlechter, sondern besser gestellt als Konkubinatspartner. Es trifft zu, dass das Grundbuchamt mit der Verfügung vom 9. Dezember 2016 betreffend der Vereinbarung «Abgeltung aus Güterrecht» der Ehefrau keine Handänderungssteuer auferlegte, da nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG für das Geschäft keine Steuerpflicht besteht. Wäre die Übernahme hingegen durch eine Konkubinatspartnerin erfolgt, so wäre diese Handänderung steuerpflichtig gewesen. Hierzu ist auch zu bemerken, dass B.______ nur deshalb keine Handänderungssteuer entrichten musste, weil sie als Ehegattin vom Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG erfasst ist.