8 3.7 Die Beschwerdeführer machen weiter eine Ungleichbehandlung mit Konkubinatspaaren geltend. Sie bemerken dazu, dass die Auflösung eines Konkubinats mit Handänderungen von der Handänderungssteuer befreit sei. Dies stelle einen Härtefall für Ehegatten dar, die weiterhin einen gemeinsamen Haushalt führten und zusammen in ihrem Eigenheim lebten. Das Grundbuchamt führt hierzu aus, dass für den Zuerwerb durch die Ehefrau keine Handänderungssteuer erhoben worden sei. Demnach würden Ehegatten also nicht schlechter, sondern besser gestellt als Konkubinatspartner.