Gesamteigentumsanteils die nachträgliche Steuerbefreiung beanspruchen kann, wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Sie äussert sich hingegen nicht zum Schicksal der dem jetzigen Veräusserer für den ursprünglichen Erwerb des betreffenden Mit- oder Gesamteigentumsanteils gestundeten Handänderungsteuer. Diese muss korrekterweise nachbezogen werden, da der Veräusserer die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr (vollständig) erfüllt.