sprechenden Regelung im Gesetz betreffend die Handänderungssteuer eine analoge Anwendung von Art. 560 ZGB zulässig ist, ist vorliegend nicht zu beurteilen, da mangels Vergleichbarkeit ohnehin keine Grundlage für die Übertragung der dem Ehegatten gewährten Steuerstundung auf die Ehegattin besteht. Auch ein Vergleich mit dem Zuerwerb eines Mit- oder Gesamteigentumsanteils hilft vorliegend nicht weiter: Die Praxisänderung der Grundbuchämter vom 11. Februar 2015 zur Besteuerung des Zuerwerbs eines Mit- oder Gesamteigentumsanteil hält nämlich nur fest, dass ein Mit- bzw. Gesamteigentümer an einem Objekt, in dem er bereits seinen Hauptwohnsitz hat, für den Erwerb eines zusätzlichen Mit- oder