SR 210) auf die Erben übergehen; vielmehr beruht eine Steuersukzession auf entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Kantone (vgl. BGE 102 Ia 483 E. 6b/dd; vgl. IVO SCHWANDER, in BSK ZGB II, 5. Auflage 2015, Art. 560 N. 8). Soweit keine Regelung besteht, kommt allenfalls eine analoge Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB in Frage, jedoch nur soweit nicht öffentlich-rechtliche Grundsätze wie das Legalitätsprinzip dem entgegenstehen (HANS MICHAEL RIEMER, Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, in recht 2006, S. 31). Die Frage, ob im Bereich der Handänderungssteuer des Kantons Bern mangels einer ent-