Beim vorliegend zu beurteilenden Eigentumsübergang aus der Vereinbarung «Abgeltung aus Güterrecht» handelt es sich hingegen um eine Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession), bei der die Ehegattin nur in Bezug auf die übertragenen Eigentumsrechte in die Rechtsstellung ihres Ehegatten eingetreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Steuerschulden des Erblassers, selbst wenn sie zum Todeszeitpunkt bereits rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind, nicht aufgrund der zivilrechtlichen Universalsukzession gemäss Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auf die Erben übergehen;