Beim Eigentumsübergang aus Ehevertrag und beim Eigentumsübergang aus Universalsukzession handelt es sich nicht um in zivilrechtlichen Rechtsfolgen identische Fälle. Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten als Einheit in die Rechtstellung des Erblassers ein (Universalsukzession). Beim vorliegend zu beurteilenden Eigentumsübergang aus der Vereinbarung «Abgeltung aus Güterrecht» handelt es sich hingegen um eine Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession), bei der die Ehegattin nur in Bezug auf die übertragenen Eigentumsrechte in die Rechtsstellung ihres Ehegatten eingetreten ist.