Gemäss der Verfügung vom 9. Dezember 2016 wurde dementsprechend auf dem neu erworbenen Anteil der Ehegattin auch keine Handänderungssteuer veranlagt. Für einen Anteil am Wohneigentum kann gleichzeitig nur eine Steuerbefreiung mit Steuerstundung beansprucht werden und alle anderen hängigen Steuerbefreiungsgesuche müssen ganz oder teilweise abgewiesen werden.