Da sich diese Beteiligung während der massgeblichen Frist, während der der Hauptwohnsitz ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen ist, verändert wurde, wurde die Handänderungssteuer hinsichtlich des übertragenen Teils fällig. Vorliegend hätte die Ehegattin die Möglichkeit, für ihren im Nachhinein erworbenen Anteil die nachträgliche Steuerbefreiung mit Steuerstundung zu beantragen. Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG ist sie allerdings ohnehin von der Steuerpflicht befreit. Gemäss der Verfügung vom 9. Dezember 2016 wurde dementsprechend auf dem neu erworbenen Anteil der Ehegattin auch keine Handänderungssteuer veranlagt.