Insbesondere ändert der Umstand, dass die Ehegatten das Wohnobjekt seit Wohnsitznahme gemeinsam bewohnen, an diesem Ergebnis nichts. Massgeblich ist, dass die Stundung sich – gemäss dem Kaufvertrag vom 21. Juli 2014 – hinsichtlich A.______ auf dessen interne Beteiligung von 9/10 bezog, denn in diesem Umfang erfolgte sein Erwerb. Da sich diese Beteiligung während der massgeblichen Frist, während der der Hauptwohnsitz ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen ist, verändert wurde, wurde die Handänderungssteuer hinsichtlich des übertragenen Teils fällig.