den Anteil von 4/10 seines Wohneigentums seiner Ehegattin übertragen. Er kann die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten Eigentumsanteil entfallenden Steuer somit nicht mehr erfüllen, weshalb diese nachbezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, ob er die weiteren Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt.