Auch dem Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016 kann entnommen werden, dass die steuerpflichtige Person das Grundstück ab Bezug ununterbrochen während zwei Jahren als Eigentümerin zum Wohnzweck genutzt haben muss (vgl. Merkblatt vom 9. Februar 2016, Ziff. 3.2). Mit Abschluss der Vereinbarung «Abgeltung aus Güterrecht» hat A.______ vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG den Anteil von 4/10 seines Wohneigentums seiner Ehegattin übertragen.