eigentum vor Ablauf dieser Frist veräussert oder nimmt die Erwerberin oder der Erwerber einen anderen Hauptwohnsitz (auch bloss vorübergehend), wird die Handänderungssteuer fällig (vgl. Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11b Abs. 1, S. 5). Entsprechend sind Teilveräusserungen durch anteiligen Nachbezug gleich zu behandeln. Auch dem Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016 kann entnommen werden, dass die steuerpflichtige Person das Grundstück ab Bezug ununterbrochen während zwei Jahren als Eigentümerin zum Wohnzweck genutzt haben muss (vgl. Merkblatt vom 9. Februar 2016, Ziff.