6 muss von der Erwerberin oder dem Erwerber während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt werden. Das ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Andererseits hält der Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG) (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17 [nachfolgend Vortrag]) unmissverständlich fest, dass der Erwerber das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen muss. Wird das betreffende Wohn-