Steuerpflichtig für die dafür veranlagte Handänderungssteuer ist die Ehefrau als Rechtserwerberin. Diese beiden handänderungssteuerrelevanten Rechtsgeschäfte mit jeweils teilweise anderen Steuersubjekten sind auseinanderzuhalten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, welche Auswirkungen die Teilveräusserung des Wohneigentums an die Ehefrau (Anteil von 4/10) auf die gestundete Handänderungssteuer aus dem ursprünglichen Grundstückserwerb hat. 3.5 Die Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG setzt voraus, dass das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient. Der Hauptwohnsitz