3.4 Das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung betrifft den Erwerb des Grundstücks Nr. 1000 durch die Beschwerdeführer zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft (zu intern 9/10 [Ehemann] und intern 1/10 [Ehefrau]). Für diese Handänderung wurde die Steuer veranlagt und für die Dauer von drei Jahren gestundet. Steuerpflichtig sind die Beschwerdeführer. Beim späteren Erwerb des Gesamteigentumsanteils von 4/10 durch die Ehefrau handelt es sich um eine neue Handänderung und somit um ein neues handänderungssteuerrelevantes Rechtsgeschäft. Steuerpflichtig für die dafür veranlagte Handänderungssteuer ist die Ehefrau als Rechtserwerberin.