11b] Abs. 1 HG würden die Nutzung als Hauptwohnsitz durch den (ursprünglichen) Erwerber (als Gesuchsteller) selbst fordern. Es sei für die Ehefrau gar nicht möglich, während der noch verbleibenden Stundungsfrist zwei Jahre lang einen Hauptwohnsitz im betreffenden Grundstück zu haben. Die Wohnsitzdauer des Ehemannes könne nicht angerechnet werden, dazu fehle die gesetzliche Grundlage. Der Wortlaut des Gesetzes verlange eine persönliche Wohnnutzung. Eine gewährte Stundung könne rechtsgeschäftlich nicht auf einen Dritten übertragen werden.