Die Norm sage aber nichts über die Folgen einer solchen Veräusserung auf eine für den vorangehenden Erwerb durch den nunmehrigen Veräusserer gewährte Stundung der seinerzeitigen Handänderungssteuer aus. Die Mitbenutzung durch Dritte sei zwar unschädlich, wenn sie mit dem Eigentümer einen Haushalt bildeten. Sie könne aber die Erfüllung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung durch den Eigentümer selbst nicht ersetzen. Art. 11a Abs. 1 HG und Art. 11 [recte: Art. 11b] Abs. 1 HG würden die Nutzung als Hauptwohnsitz durch den (ursprünglichen) Erwerber (als Gesuchsteller) selbst fordern.