Bei einer Veräusserung vor Erfüllung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen des Grundstücks, für das die Stundung gewährt wurde, sei die gestundete Handänderungssteuer nachzubeziehen. Dabei seien Teilveräusserungen durch anteiligen Nachbezug gleich zu behandeln. Eine Ausnahme für Handänderungen unter Ehegatten sei nicht vorgesehen. Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG gewähre die Steuerfreiheit für einen Erwerb durch einen Ehegatten vom anderen Ehegatten. Die Norm sage aber nichts über die Folgen einer solchen Veräusserung auf eine für den vorangehenden Erwerb durch den nunmehrigen Veräusserer gewährte Stundung der seinerzeitigen Handänderungssteuer aus.