5 gen innerhalb von Gesamthandsgemeinschaften seien steuerpflichtig. Handänderungen unter Ehegatten würden grundsätzlich auch der Handänderungssteuer unterliegen. Die Beschwerdeführer seien je als selbständige Steuerpflichtige zu betrachten, daher müssten auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jeden Ehegatten separat geprüft werden und erfüllt sein. Bei einer Veräusserung vor Erfüllung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen des Grundstücks, für das die Stundung gewährt wurde, sei die gestundete Handänderungssteuer nachzubeziehen.