3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass durch die Veräusserung des Anteils des Ehemannes (4/10) – ihn betreffend – die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung wegen selbstgenutztem Wohneigentum nicht erfüllt seien: Im Zeitpunkt der Veräusserung hatte der Ehemann noch nicht während zwei Jahren Hauptwohnsitz auf dem Grundstück. Es spiele keine Rolle, dass die Ehegatten als Einheit betrachtet die Voraussetzungen erfüllen, denn es gelte der Grundsatz der Individualbesteuerung. Gelte die Individualbesteuerung, so seien auch unter Ehegatten die Beteiligungsquoten nicht unerheblich, da ihre Veränderung eine Teilveräusserung an ein anderes Steuersubjekt darstelle.