rung. Entscheidend sei allein, ob das Objekt während zwei Jahren von den Käufern dauernd als Erstwohnung bewohnt worden sei. Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG sei eine Quotenänderung unter Ehegatten handänderungssteuerfrei. Es sei widersprüchlich, aus diesen steuerfreien Vorgängen die Steuerbefreiung bei der gestundeten Handänderungssteuer zu verweigern. Die Verweigerung widerspreche dem Grundsatz, dass Handänderungen unter Ehegatten immer handänderungssteuerfrei sind. Ausserdem hätten beide Ehegatten während mehr als zwei Jahren Wohnsitz in der fraglichen Liegenschaft.