3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie die Voraussetzungen für den Erlass der gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 14‘040.– erfüllen würden. Zur Begründung führen sie aus, dass sie mit dem Vertrag «Abgeltung aus Güterrecht» vom 14. Oktober 2016 ihr eheliches Vermögen umstrukturiert hätten. Diese interne Strukturierung könne die Stundung nicht unterbrechen. Der Kaufpreis der Liegenschaft sei tiefer als Fr. 800‘000.00 und bis zu einem Kaufpreis von Fr. 800‘000.00 hätten beide Ehegatten Anspruch auf den vollen Erlass der Handänderungssteuer. Die Verweigerung des Steuererlasses widerspreche dem Sinn und Zweck der Gesetzesrevision. Der Gesetzgeber wolle keine Einzelbesteue-