4 Steuerbefreiung vom 23. Juni 2017 teilweise ab und hob die Stundungsverfügung vom 4. Februar 2015 teilweise auf. Den Beschwerdeführern wurde von der gestundeten Handänderungssteuer ein Anteil von 4/10 zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass das Wohneigentum am Grundstück Nr. 1000 vor Ablauf zweier Jahre Selbstnutzung durch A.______ teilweise veräussert worden sei, indem er 4/10 seines internen Gesamteigentumsanteils in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche an seine Ehegattin B.______ übertragen habe.