E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 stellte das instruierende Rechtsamt der JGK fest, dass die JGK für die Beurteilung der Eingabe von A.______ und B.______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 10. August 2017 zuständig ist und dass die Eingabe als Beschwerde behandelt wird. In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In der Folge reichten sowohl die Beschwerdeführer als auch das Grundbuchamt verschiedene Stellungnahmen ein, wobei sie an ihren Anträgen und Ausführungen festhielten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.