Der zuständige Grundbuchverwalter teilte dem Notar daraufhin mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 respektive 15. November 2017 mit, dass die Einsprache zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (nachfolgend JGK) zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet werde.