Das Grundbuchamt verfügte, dass von der gestundeten Steuer Fr. 5‘616.– sowie der Zins zu bezahlen seien. Das Grundbuchamt legte fest, dass im Betrag von Fr. 8‘424.– infolge selbstgenutztem Wohneigentum Steuerfreiheit bestehe und wies das Gesuch vom 23. Juni 2017 insoweit gut. D. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 17. Juli 2017 erhoben A.______ und B.______, vertreten durch Notar C.______, der Rechtsmittelbelehrung der