C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 ersuchten die Ehegatten um nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer. Dem ausgefüllten Formular legten sie eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung bei. Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Juli 2017 wies das Grundbuchamt , Dienststelle D.______ (nachfolgend Grundbuchamt), das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung teilweise ab und hob die Stundungsverfügung vom 4. Februar 2015 teilweise auf. Das Grundbuchamt verfügte, dass von der gestundeten Steuer Fr. 5‘616.– sowie der Zins zu bezahlen seien.