B. Mit der Vereinbarung «Abgeltung aus Güterrecht» vom 14. Oktober 2016 übertrug A.______ seiner Ehefrau B.______ zur Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen am internen Gesamteigentumsanteil eine interne Beteiligung von 4/10 am Grundstück Nr. 1000. Damit betrug die interne Beteiligung neu je ½. In ihrer Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vom 17. Oktober 2016 führten sie als Bemessungsgrundlage Fr. 0.– auf. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Steuer gemäss der Selbstdeklaration veranlagt.