{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-03-04", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2017-JGK-6695_2019-03-04.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2017.JGK.6695 04.03.2019.pdf", "Checksum": "ff0d6e9c483c0616d897d0fd6f325ae6"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2017.JGK.6695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 04.03.2019 2017.JGK.6695"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 04.03.2019 2017.JGK.6695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr persönlich als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt. <br/>b Dies gilt auch, wenn es sich bei der Veräusserung um eine Änderung der internen Beteiligung der Ehegatten am Wohneigentum handelt. 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Der veräussernde Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1 HG für den veräusserten Eigentumsanteil nicht mehr.\n\nJustiz-, Gemeinde- Direction de la justice,\nund Kirchendirektion des affaires communales et\ndes Kantons Bern des affaires ecclésiastiques\ndu canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2017.JGK.6695\n(bisher 32.13-17.94)\n\nBeschw erdeentscheid vom 4. März 2019\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich\nauf den veräusserten Teil bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr persönlich als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt.\n\nb Dies gilt auch, wenn es sich bei der Veräusserung um eine Änderung der\ninternen Beteiligung der Ehegatten am Wohneigentum handelt. Der veräussernde Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1\nHG für den veräusserten Eigentumsanteil nicht mehr.\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\na En cas d’aliénation partielle ou totale, avant l’expiration du délai légal pendant lequel l’usage personnel est prescrit, de la propriété acquise, l’exonération de l’impôt sur les mutations devient caduque pour l’objet de l’aliénation, puisqu’il n’a plus servi de domicile personnel au propriétaire ou à la\npropriétaire.\n\nb La règle s’applique aussi lorsque l’aliénation consiste en un transfert de parts\nde propriété du logement entre époux. L’aliénateur ou l’aliénatrice ne remplit\ndonc plus les conditions de l’article 11b, alinéa 1 LIMu pour la partie concernée.\nSachverhalt\n\nA.\nDie Ehegatten A.______ und B.______ kauften am 5. Januar 2015 das Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft mit\nden internen Anteilen von 9/10 (Ehemann) und 1/10 (Ehefrau) (vgl. Kaufvertrag mit\nGrundpfandvertrag vom 21. Juli 2014 sowie Grundbuchanmeldung vom 5. Januar\n2015). In ihrer Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vom 5. Januar 2015\nführten sie als Bemessungsgrundlage einen Betrag von Fr. 780‘000.– auf und ersuchten um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes\nWohneigentum.\n\nMit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde die Stundung gemäss der Selbstdeklaration für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum des Grundstückserwerbs für\nden Betrag von Fr. 14‘040.– gewährt. Für die gestundete Handänderungssteuer\nwurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nMit der Vereinbarung «Abgeltung aus Güterrecht» vom 14. Oktober 2016 übertrug\nA.______ seiner Ehefrau B.______ zur Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen am internen Gesamteigentumsanteil eine interne Beteiligung von 4/10 am\nGrundstück Nr. 1000. Damit betrug die interne Beteiligung neu je ½. In ihrer Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vom 17. Oktober 2016 führten sie als Bemessungsgrundlage Fr. 0.– auf. Mit Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember\n2016 wurde die Steuer gemäss der Selbstdeklaration veranlagt.\n\nC.\nMit Eingabe vom 23. Juni 2017 ersuchten die Ehegatten um nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer. Dem ausgefüllten Formular legten sie eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung bei.\nMit Veranlagungsverfügung vom 17. Juli 2017 wies das Grundbuchamt , Dienststelle D.______ (nachfolgend Grundbuchamt), das Gesuch um nachträgliche\nSteuerbefreiung teilweise ab und hob die Stundungsverfügung vom 4. Februar\n2015 teilweise auf. Das Grundbuchamt verfügte, dass von der gestundeten Steuer\nFr. 5‘616.– sowie der Zins zu bezahlen seien. Das Grundbuchamt legte fest, dass\nim Betrag von Fr. 8‘424.– infolge selbstgenutztem Wohneigentum Steuerfreiheit\nbestehe und wies das Gesuch vom 23. Juni 2017 insoweit gut.\n\nD.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 17. Juli 2017 erhoben A.______\nund B.______, vertreten durch Notar C.______, der Rechtsmittelbelehrung der\n\n2\nVerfügung folgend, mit Datum vom 10. August 2017 Einsprache beim Grundbuchamt und stellten darin folgenden Antrag:\n« Die gestundete und nicht erlassene Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren von total CHF 6‘342.80 ist zu erlassen. Der unter Rückforderungsvorbehalt\nbezahlte Betrag von CHF 6‘342.80 ist mir mit Zins und Kostenfolgen für den Kanton Bern zurückzuerstatten.»\n\nDer zuständige Grundbuchverwalter teilte dem Notar daraufhin mit Schreiben vom\n24. Oktober 2017 respektive 15. November 2017 mit, dass die Einsprache zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (nachfolgend JGK)\nzur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet werde.\n\n"}