5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl das Papier- Grundbuch wie auch die eingesehenen Grundbuchbelege als Archivgut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ArchG gelten müssen. Die Einsichtnahme in Archivgut ist nach Art. 22 Abs. 1 ArchG unentgeltlich. Das Grundbuchamt hat demzufolge unzulässigerweise Gebühren in Rechnung gestellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VPRG). Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6 3. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen. 7