49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft). Vorliegend stellt sich die Frage des Vorrangs jedoch mangels Normkonflikts nicht: Während sich die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 970 Abs. 1 ZGB zur Geltendmachung von Interessen als Voraussetzung zur Einsichtnahme äussert, regeln die hier einschlägigen Bestimmungen des kantonalbernischen Archivgesetzes die Natur der Unterlagen als Archivgut und die Frage der Entgeltlichkeit der Einsichtnahme. Ein Widerspruch, welcher nur die Anwendung einer dieser Bestimmung erlauben würde, liegt nicht vor.