4. Nach Ansicht des Grundbuchamtes schliesst die beschränkte Öffentlichkeit des Grundbuches nach Art. 970 Abs. 1 ZGB, namentlich die Erforderlichkeit von Interessen zur Einsichtnahme, die Qualifizierung der Grundbuchbelege als Archivgut und damit die unentgeltliche Einsichtnahme aus. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zwar würde eine bundesrechtliche Bestimmung über die Gebührenerhebung bei der Einsichtnahme in Grundbuchbelege einer ihr widersprechenden kantonalen Bestimmung vorgehen (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft).