Da das Papier-Grundbuch und die Grundbuchbelege als Einheit anzusehen sind (vgl. oben E. 2), indem das Erstere das notwendige Findmittel für die Letzteren darstellt, sind auch die Grundbuchbelege als an ein Archiv übergeben anzusehen. Zwar wurden sie nicht räumlich ausgelagert, aber indem auf den Zugriff auf das Papier-Grundbuch als notwendiges Findmittel verzichtet wurde, wurden zwangsläufig auch die entsprechenden Grundbuchbelege der Archivierung gewidmet. Das Papier- Grundbuch wie auch Grundbuchbelege stellen im vorliegenden Fall folglich Archivgut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ArchG dar.