Das Grundbuchamt hat die Papier-Grundbücher, nicht aber die (hier interessierenden) Grundbuchbelege, an ein Privatunternehmen ausgelagert (vgl. Art. 15 Abs. 2 ArchDV JGK) und damit auf den unmittelbaren Zugriff auf die Pa- pier-Grundbücher verzichtet. Dies stellt eine Übergabe des Papier-Grundbuchs an ein Archiv im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ArchG dar. Da das Papier-Grundbuch und die Grundbuchbelege als Einheit anzusehen sind (vgl. oben E. 2), indem das Erstere das notwendige Findmittel für die Letzteren darstellt, sind auch die Grundbuchbelege als an ein Archiv übergeben anzusehen.