Demzufolge können auch Unterlagen in den Archiven des Grundbuchamts Archivgut darstellen und nicht lediglich solche, die an ein räumlich getrenntes Archiv abgeliefert wurden, wie dies Art. 3 Abs. 3 ArchG vermuten lassen könnte. Der «Übergabe an ein Archiv» muss nicht notwendigerweise eine physische Handlung zugrunde liegen, die eine räumliche Trennung bewirkt; vielmehr kann die «Übergabe an ein Archiv» auch ein abstrakter Vorgang im Sinne einer gedanklichen Widmung der Unterlagen zur Archivierung darstellen. 3.5 Das Grundbuchamt hat die Papier-Grundbücher, nicht aber die (hier interessierenden) Grundbuchbelege, an ein Privatunternehmen ausgelagert (vgl. Art.