4 stand der dezentralen Verwaltung wird in die Bestände A bis D unterteilt. Abgesehen vom Archivbestand A wird nach Art. 12 Abs. 2 ArchDV JGK sämtliches Archivgut der dezentralen Verwaltung (Archivbestände B bis D) in den Archiven der dezentralen Verwaltung aufbewahrt, soweit es nicht an das Staatsarchiv abgeliefert wurde. Vorbehalten ist die Ablieferung an Private (Abs. 3). Demzufolge können auch Unterlagen in den Archiven des Grundbuchamts Archivgut darstellen und nicht lediglich solche, die an ein räumlich getrenntes Archiv abgeliefert wurden, wie dies Art. 3 Abs. 3 ArchG vermuten lassen könnte.