Unterlagen sind laut Art. 3 Abs. 1 ArchG aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Datenträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind. Die Papier-Grundbücher und Belege sind als solche Unterlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ArchG zu qualifizieren. Gemäss Art. 11 Abs. 1 ArchG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Archivierung (ArchV; BSG 108.111) regelt die JGK durch Verordnung die Archivführung der dezentralen Verwaltung der JGK und der Gemeinden, ihrer Anstalten und Körperschaften. Der Geltungsbereich umfasst nach Art. 1 Abs. 1 Bst.