970 Abs. 1 ZGB). Bundesrecht derogiere im vorliegenden Fall die kantonalrechtlichen Bestimmungen des ArchG. 3.4 Es stellt sich folglich zunächst die Frage, ob die eingesehenen Unterlagen Archivgut darstellen und welche rechtlichen Folgen aus dieser Qualifikation abgeleitet werden können. Nach Art. 3 Abs. 3 ArchG gelten als Archivgut Unterlagen, die ein Archiv nach den Vorschriften des ArchG zur Aufbewahrung übernommen hat. Unterlagen sind laut Art. 3 Abs. 1 ArchG aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Datenträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind.