Zudem sei der Bundesrat ermächtigt, weitere Angaben zu bezeichnen, die ohne Glaubhaftmachung eines Interessens öffentlich gemacht werden dürfen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Ansonsten sei aber die Öffentlichkeit des Grundbuches dadurch beschränkt, dass die Einsicht ein glaubhaftes Interesse voraussetze, so auch bei den Belegen. Demnach sei dem Beschwerdeführer keineswegs Einsicht in Archivgut, welches keine rechtliche Relevanz mehr habe, sondern in Belege im Sinne von Art. 942 ff. ZGB gewährt worden. Demnach sei die Öffentlichkeit des Grundbuches dadurch beschränkt, dass zur Einsichtnahme ein Interesse glaubhaft gemacht werden müsse (Art. 970 Abs. 1 ZGB).