ne. 3.3 Das Grundbuchamt hält in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 12. Januar 2018 entgegen, dass das Grundbuch ein öffentliches Register darstelle, dem die Aufgabe zukomme, die dinglichen Rechte an Grundstücken festzuhalten und bekannt zu machen. Grundsätzlich habe jedermann Anspruch auf Auskunft über die Grundstückbeschreibung sowie über Eigentümer, Eigentumsform und Erwerbsdatum. Zudem sei der Bundesrat ermächtigt, weitere Angaben zu bezeichnen, die ohne Glaubhaftmachung eines Interessens öffentlich gemacht werden dürfen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe.