3 3.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 17. November 2017 dar, dass die zur Einsichtnahme erfragten Dokumente für die Aufgabenerfüllung des Grundbuches – namentlich das Festhalten und Bekanntmachen von dinglichen Rechten an Grundstücken – keine rechtliche Relevanz mehr hätten. Es bestehe an ihnen vornehmlich nur noch ein historisches Interesse, weshalb es sich um Archivgut handle, welches nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG; BSG 108.1) unentgeltlich eingesehen werden kön-