2. 2.1 Während der Beschwerdeführer seine Argumentation auf die Auslagerung des Papier-Grundbuches und die dadurch entstandenen Kosten stützt, bezieht sich das Grundbuchamt soweit ersichtlich auf die Grundbuchbelege als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Grundbuchteile, in welche die Einsichtnahme gebührenpflichtig sei. Weder der Beschwerdeführer noch das Grundbuchamt äussern sich in ihren Eingaben zur Abgrenzung dieser beiden Teile des Grundbuchs. Es ist demnach zunächst zu klären, wie die beiden Grundbuchteile zueinander stehen.