Die Vernehmlassung des Grundbuchamts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann gemäss Art. 956a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizertischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) bei der JGK Beschwerde geführt werden.