B. Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhob A. ______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 19. Oktober 2017. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, da die Einsichtnahme unentgeltlich sein müsse. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Vernehmlassung des Grundbuchamts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.