Die beiden Grundbuchteile werden daher zur Beurteilung der Qualifizierung als Archivgut als Einheit behandelt. (E. 2) b Wenn das Papier-Grundbuch zur Archivierung an ein Privatunternehmen ausgelagert wurde – und damit als «an ein Archiv übergeben» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ArchG gilt –, so sind auch die zur Einsichtnahme erfragten Grundbuchbelege als «an ein Archiv übergeben» anzusehen, selbst wenn diese sich in den Räumlichkeiten des Grundbuchamtes befinden. Die Einsichtnahme in die Grundbuchbelege als Archivgut ist daher nach Art. 22 Abs. 1 ArchG unentgeltlich. (E. 3)