Das Grundbuchamt ist jedoch in seiner Beschwerdevernehmlassung bereits ausreichend darauf eingegangen, wie ein nachträgliches Steuerbefreiungs- und Stundungsgesuch behandelt worden wäre und dass auch ein solches abgewiesen worden wäre (vgl. oben E. 3.3). Eine Rückweisung an das Grundbuchamt zur Beurteilung des Gesuchs im Lichte eines nachträglichen Stundungsgesuchs würde also zum gleichen Resultat führen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.