4. Wie festgestellt wurde, hätte das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht als Wiederaufnahmegesuch behandeln und darauf eintreten sollen, sondern hätte das Gesuch als nachträgliches Stundungsgesuch behandeln sollen. Das Grundbuchamt ist jedoch in seiner Beschwerdevernehmlassung bereits ausreichend darauf eingegangen, wie ein nachträgliches Steuerbefreiungs- und Stundungsgesuch behandelt worden wäre und dass auch ein solches abgewiesen worden wäre (vgl. oben E. 3.3).