Der Entscheid des Grundbuchamtes ist nach dem Gesagten als sachgerecht und im Sinne des Gesetzgebers zu qualifizieren. Schliesslich ist dem Grundbuchamt insofern beizupflichten, als dass die im Gesuch und der Beschwerde dargelegten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die sie veranlassten, das Gesuch nachträglich zu stellen, ohne Belang sind, da die gesetzliche Regelung die Einreichung von Steuerbefreiungs- und Stundungsgesuchen nur bei der Grundbuchanmeldung vorsieht.