Zinsen zurückerstatten zu müssen, die aus beliebigen Gründen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachträglich erfüllen. Im vorliegenden Fall liegt kein überspitzter Formalismus vor, indem das nachträgliche Steuerbefreiungs- und Stundungsgesuch wegen Nichteinhaltung einer Frist abgewiesen wurde, selbst wenn die materiellen Voraussetzungen für die Stundung erfüllt wären. Der Entscheid des Grundbuchamtes ist nach dem Gesagten als sachgerecht und im Sinne des Gesetzgebers zu qualifizieren.